Verfahrensablauf

Der Erstkontakt

Für einen Erstkontakt füllen Sie einfach unser Anfrageformular aus. Wir setzen uns  dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Sie können uns selbstverständlich auch direkt anrufen:

+49 (0) 26 22 887 923 50

Was wir brauchen

Um ein möglichst zügiges Verfahren zu gewährleisten, können Sie uns sämtliche benötigte Unterlagen per E-Mail oder per Fax +49 (0) 2622 90 71 65 95 zukommen lassen; der Postversand ist auch möglich.

Vorgerichtliche Forderungsverfolgung

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen senden wir kurzfristig ein vorgerichtliches anwaltliches Mahnschreiben an Ihren Schuldner. Darin wird Ihr Schuldner zur Begleichung Ihrer Forderung aufgefordert. Erfolgt die Zahlung daraufhin nicht direkt, so setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise zu erörtern.

Mögliche Vorgehensweisen wären beispielsweise

  • Auskunft von Schuldnerverzeichnissen und weiteren Auskunfteien (kostenpflichtig)
  • persönliches Vorstelligwerden (kostenpflichtig)
  • uvm.

Das Mahnbescheidsverfahren

Ist Ihr Schuldner weiterhin zahlungsunwillig, so leiten wir nach Rücksprache das gerichtliche Mahnverfahren gegen Ihren Schuldner ein. Hierbei wird zunächst ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Gericht eingereicht. Der Antrag berücksichtigt sämtliche Zinsforderungen sowie angefallene Kosten. Den Mahnbescheid beantragen wir an dem Tag, an dem Sie uns hiermit beauftragen. Aufgrund unseres Antrages wird der Mahnbescheid Ihrem Schuldner zugestellt. Dieser kann hiergegen innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. In diesem Falle würden wir auf Ihren Wunsch hin den Übergang in das streitige Verfahren beantragen und Sie weiter betreuen. Legt Ihr Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragen wir nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Erlass eines Vollstreckungsbescheides.

Der Vollstreckungsbescheid ist der eigentliche Vollstreckungstitel. Nach Erlass des selben hat Ihr Schuldner wiederum das Recht innerhalb von 14 Tagen Rechtsmittel einzulegen. Tut er dies, so geht das Verfahren automatisch in das gerichtliche Verfahren über. Wir werden dabei als Ihre Prozessbevollmächtigten aufgefordert, Ihre Forderung in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Da wir bereits zu Beginn mit Ihrem Verfahren betreut sind, kennen wir natürlich sämtliche forderungsbegründenden Umstände, aber auch eventuell behauptete Einwendungen Ihres Schuldners, sodass die Voraussetzungen optimal sind, den Anspruch kurzfristig zu begründen, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden.

Das Vollstreckungsverfahren

Im Zwangsvollstreckungsverfahren leiten wir die Pfändung in sämtliche uns bekannten, pfändbaren Vermögenswerte ein . Wir nutzen dabei die Informationen von Ihnen, sowie alle Informationen die wir während des gesamten Verfahrens gesammelt haben. Soweit wir konkrete Anhaltspunkte haben, prüfen wir vorab, ob Vermögen vorhanden ist (z. B. Grundbuchauszug). Bei fruchtloser Pfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners beantragen wir die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Sollte Ihre Forderung hiernach nicht vollständig befriedigt sein, überwachen wir auf Wunsch Ihre Forderung bis zu dreißig Jahre und beantragen diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Absprache erneut. Selbstverständlich werden hierbei sämtliche angefallenen Kosten und Zinsen geltend gemacht. Die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel ist 30 Jahre lang möglich.

Das gerichtliche Verfahren

Wenn die Forderung vom Schuldner bestritten wird und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass auf einen Mahnbescheid direkt ein Widerspruch erfolgen wird, kann es der richtige Weg sein, direkt Klage zu erheben.

Erfolgt auf einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid ein Widerspruch oder Einspruch, so lässt sich die Forderung nur durch die Überleitung in das streitige Verfahren realisieren. Auch hier beraten wir Sie gerne zu den Erfolgsaussichten und Kosten.

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